Festzuschuss und Eigenanteil

Die Krankenkasse bezahlt je nach Art des Zahnersatzes immer einen festgelegten Betrag, den Festzuschuss. Dieser beläuft sich ungefähr auf die Hälfte der Zahnersatz Kosten der Regelversorgung. Die Differenz zum Festzuschuss wird als Eigenanteil bezeichnet. Das ist der Betrag, den Sie selbst dazuzahlen müssen. Wichtig zu wissen ist: Die Krankenkasse übernimmt immer nur den Zuschuss für die Regelversorgung Die Regelversorgung, entspricht einer Standard-Grundversorgung, Wobei die Grundversorgung eben auch nur als solche betrachtet werden sollte, für Ästhetisch anspruchsvollen und hochwertigen Zahnersatz müssen Sie die Kosten selber tragen.

Je nach Pflege des Bonusheftes erhöht sich dieser Festzuschuss auf bis zu 65 %. Diese Festzuschüsse erhalten Sie jedoch nur, wenn Ihr Bonusheft über 10 Jahre lückenlos gepflegt wurde. Das bedeutet: 1-mal im Jahr zum Zahnarzt zur Kontrolle ist Pflicht und spart Ihnen im Bedarfsfall viel Geld.

Gesetzlich krankenversicherte Patienten erhalten nach dem Willen des Gesetzgebers von ihrer Krankenkasse zum Zahnersatz feste Zuschüsse. Die Kosten der Behandlung, die über diesen Zuschuss hinausgehen, muss der Versicherte als Eigenanteil leisten. Welche Zuschüsse die Krankenkasse zahlt, richtet sich nach dem individuellen zahnmedizinischen Befund, der den Zustand des gesamten Gebisses widerspiegelt. Zahnärzten und Krankenkassen steht dabei ein Katalog mit etwa 50 Einzelbefunden zur Verfügung, für die jeweils ein jährlich angepasster Betrag – der Festzuschuss – ausgewiesen ist. Je nach dem Zustand des Gebisses kann sich der Betrag, den der Patient von seiner Kasse erhält, aus verschiedenen Festzuschüssen zusammensetzen. Die Zuschüsse decken 50 Prozent der Durchschnittskosten der Regelversorgung ab. Das ist die Behandlung, die bei dem vorliegenden Befund die Standardtherapie ist. Der Patient ist in der Wahl seines Zahnersatzes frei – die Festzuschüsse ändern sich dadurch nicht. Allerdings sind durch ein Bonusheft und in sogenannten Härtefällen höhere Festzuschüsse möglich.

Die Höhe der Gesamtkosten, die bei der Behandlung entstehenden und der Eigenanteil, der vom Versicherten getragen werden muss, hängt auch stark von persönlichen Ansprüchen ab. Wer besonderen Wert auf Ästhetik und Komfort legt, wird in der Regel mit der Standardtherapie nicht zufrieden sein. Grundsätzlich gilt: Je höherwertiger die Materialien und die Art der Verarbeitung des Zahnersatzes sind, desto mehr Kosten entstehen

1) Erstellung eines Heil- und Kostenplans

Hat Ihr Zahnarzt festgestellt, dass Sie Kronen, Brücken oder Prothesen benötigen, wird er einen Heil- und Kostenplan erstellen. Auf diesem Plan finden Sie Angaben zum Zahnstatus in Ihrem Mund (Befund), der Regelversorgung sowie der geplanten Therapie und den voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten

2) Prüfung und Genehmigung

Sie übergeben den vom Zahnarzt datierten und unterschriebenen Heil- und Kostenplan zusammen mit Ihrem Bonusheft vor Beginn der Behandlung Ihrer Krankenkasse. Diese muss den Heil- und Kostenplan nun anhand der enthaltenen Informationen innerhalb von drei Wochen prüfen, bewilligen und den Festzuschuss festlegen.

Möglicherweise dauert die Genehmigung auch länger, weil die Krankenkasse den Heil- und Kostenplan durch einen von den Krankenkassen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen einvernehmlich bestellten Gutachter prüfen lässt. Die Krankenkasse muss Sie darüber informieren, wenn ein Gutachterverfahren eingeleitet wird. In diesem Fall kann sich die Frist zur Prüfung und Bewilligung des Heil- und Kostenplanes auf bis zu sechs Wochen verlängern.

Bitte beachten Sie, dass auch eine eventuelle Zahnzusatzversicherung über die geplante Behandlung und die voraussichtlichen Kosten vorab informiert werden möchte. Um sicherzugehen, informieren Sie sich hier beim Versicherungsanbieter Ihrer Zusatzversicherung.

3) Behandlung

Ist der Heil- und Kostenplan bewilligt, führt der Zahnarzt die Behandlung durch. Grundsätzlich darf mit der Behandlung erst begonnen werden, nachdem die Krankenkasse den Festzuschuss festgesetzt hat. Ausnahmen gibt es nur für akute Reparaturmaßnahmen. Sollte sich während der Behandlung herausstellen, dass der Heil- und Kostenplan geändert werden muss, so muss dieser der Krankenkasse erneut zur Prüfung und Festsetzung des Festzuschusses vorgelegt werden.

4) Abrechnung

Nach der Behandlung erhalten Sie vom Zahnarzt eine Rechnung über den von Ihnen zu zahlenden Eigenanteil. Besteht eine Zahnzusatzversicherung schicken Sie die Rechnung an Ihren Versicherer, um die Erstattung zu erhalten.

Informationen von der KZBV ( Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung)